Rechtsanwalt W. Wahle

Wiescher Weg 100 - 45472 Mülheim



Arbeitsrechtliche Beratung für


Arbeitnehmer und Arbeitgeber


  • Kündigung oder geplante Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

  • Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht - Landesarbeitsgericht

  • Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht, Nichtzulasungsbeschwerde

  • Zeugniserteilung und Bewertung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • Abfindung - Berechnung - Steuerliche Beratung bei Abfindungen

  • Mobbing durch Kollegen, Vorgesetzte und Firmeninhaber

  • Grenzen des Weisungsrechtes des Arbeitgebers - Abmahnung

  • Kündigungsmöglichkeiten Fristlose - Fristgerechte Kündigung


Alle Rechtsschutzversicherungen




Steuerliche Berechnung von Abfindungen

Abfindungen, die von Arbeitgebern anläßlich einer Kündigung gezahlt werden, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen insoweit der verminderten Besteuerung, als die Steuer aus dem 1/5 Betrag errechnet und mit 5 multipliziert wird. Wegen der verminderten Progression mindert das grundsätzlich den Steuersatz.

Es sind aber weitere wesentliche Umstände zu beachten, insbesonderes das Einkommen im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung: Eine Abfindung wird nicht isoliert versteuert, sondern zusammen mit dem laufenden Einkommen. Wichtig ist auch, daß das Zuflußprinzip gilt, d.h. Abfindungen werden im Jahr der tatsächlichen Zahlung versteuert. Einen Freibetrag - wie früher - gibt es bei Abfindungen heute nicht mehr.

Berechnung der Versteuerung einer Abfindung


nach § 34 EstG


  • 1.) Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung

  • 2.) Darauf fällige Einkommensteuer

  • 3.) 1/5 des Betrages der Abfindung

  • 4.) 1.) + 3.) addieren

  • 5.) fällige Einkommensteuer auf 4.)

  • 6.) Differenzbetrag aus 2. und + 5.)

  • 7.) 5 X 6 Differenzbetrag aus 2.) und 5.)

  • 8.) Die Summe aus 2.) und 7.) ergibt die fällige Einkommensteuer




Rechtsanwalt-W-Wahle-MH.de / Tel. 0208 - 36 00 66 / Fax 0208 - 38 38 11