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Wiescher Weg 100 - 45472 Mülheim 
 
 Arbeitsrechtliche Beratung für
 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
 
Kündigung oder geplante Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht - Landesarbeitsgericht
Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht, Nichtzulasungsbeschwerde
Zeugniserteilung und Bewertung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Abfindung - Berechnung - Steuerliche Beratung bei Abfindungen
Mobbing durch Kollegen, Vorgesetzte und Firmeninhaber
Grenzen des Weisungsrechtes des Arbeitgebers - Abmahnung
Kündigungsmöglichkeiten Fristlose - Fristgerechte Kündigung 
 
 
 
 Steuerliche Berechnung von AbfindungenAbfindungen, die von Arbeitgebern anläßlich einer Kündigung gezahlt werden, unterliegen unter bestimmten
Voraussetzungen insoweit der verminderten Besteuerung, als die Steuer aus dem 1/5 Betrag errechnet und mit 5 multipliziert
wird. Wegen der verminderten Progression mindert das grundsätzlich den Steuersatz.
 Es sind aber weitere wesentliche Umstände zu beachten, insbesonderes das Einkommen im Zeitpunkt der Zahlung der
Abfindung: Eine Abfindung wird nicht isoliert versteuert, sondern zusammen mit dem laufenden Einkommen. Wichtig ist auch,
daß das Zuflußprinzip gilt, d.h. Abfindungen werden im Jahr der tatsächlichen Zahlung versteuert. Einen
Freibetrag - wie früher - gibt es bei Abfindungen heute nicht mehr.
 
 
 Berechnung der Versteuerung einer Abfindung
 nach § 34 EstG
 
1.) Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung
2.) Darauf fällige Einkommensteuer
3.) 1/5 des Betrages der Abfindung
4.) 1.) + 3.) addieren
5.) fällige Einkommensteuer auf 4.)
6.) Differenzbetrag aus 2. und + 5.)
7.) 5 X 6 Differenzbetrag aus 2.) und 5.)
8.) Die Summe aus 2.) und 7.) ergibt die fällige Einkommensteuer 
 
 
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| Rechtsanwalt-W-Wahle-MH.de / Tel. 0208 - 36 00 66 / Fax 0208 - 38 38 11 
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