Rechtsanwalt W. Wahle

Wilhelmstraße 31 - 45468 Mülheim



Inkasso für:


gewerbliche und private Mandanten


  • Bewertung der Erfolgsaussichten eines Inkassos

  • Kostenkalkulation des Verfahrens

  • Schnellstmögliche Erwirkung von Titel und Vollstreckung

  • Teilnahme am elektronischen Mahnverfahren mit Gerichten ( EGVP )

  • Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

  • Lohn- und Gehaltspfändung

  • Zwangshypotheken in Grundeigentum

  • Eidesstattliche Versicherung und Haftbefehle





Privatinsolvenz - Restschuldbefreiung

Sofern Sie mit der Zwangsvollstreckung / Pfändung durch Gläubiger / Inkassobüros konfrontiert sind, stellt Ihnen der Gesetzgeber seit 1999 das private Insolvenzverfahren zur Verfügung. Sie müssen sechs Jahr lang den pfändbaren Teil Ihres Einkommens zur Verfügung stellen - Pfändungsfreigrenze Einzelperson derzeit 950,- Euro - und können nach Ablauf dieses Zeitraums vom Gericht für schuldenfrei erklärt werden.

Dieser Weg zur Bereinigung Ihrer Schulden steht Ihnen auch dann zur Verfügung, wenn Sie über kein Einkommen verfügen z.B. wenn Sie Hartz IV beziehen. Sie müssen sich währen der sog. Wohlverhaltensphase nur um eine angemessene Arbeit bemühen. Da das private Insolvenzverfahren die Justiz erheblich belastet, ist geplant, dieses Verfahren zu erschweren. Wenn Sie ein solches privates Insolvenzverfahren planen, sollten Sie dieses daher möglichst zeitnah betreiben.

Zur Einleitung des Verfahrens benötigt man vor allem eine Auflistung aller Gläubiger. Diese sind verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken und Ihnen eine Aufstellung der ausstehenden Forderungen zur Verfügung zu stellen. Die Schuldenbefreiung ist nur ausgeschlossen, wenn Sie eine Forderung durch strafbare Handlung ( Eingehungsbetrug ) verursacht haben. Das private Restschuldbefreiungsverfahren erfaßt alle Arten von - nicht nur privatrechtliche - Geldforderungen.


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